Vereinssatzung
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein trägt den Namen "Lungenklänge", ergänzt durch "Chor für Menschen mit eingeschränkter Lungenfunktion". Er beabsichtigt, sich im Vereinsregister einzutragen und den Zusatz "e.V." zu führen. Zudem plant er, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu beantragen. Bei Gründung weiterer Regionalgruppen wird jeweils der entsprechende Ortsname hinzugefügt. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.
§ 2 (regionale Gruppen)
Es besteht die Möglichkeit, regionale Gruppen zu gründen, die in Bezug auf Vereinsführung und Finanzverwaltung eigenständig sind. Die Satzungen der regionalen Gruppen dürfen jedoch keine widersprüchlichen Regelungen enthalten.
§ 3 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins besteht darin, im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens die Lebensbedingungen von Menschen mit eingeschränkter Lungenfunktion zu verbessern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch das Erlernen und Singen von Liedern aus verschiedenen Kulturen, sowohl ein- als auch mehrstimmig, unter der Anleitung von Atem- / Gesangspädagogen und Musiktherapeuten verwirklicht.
§ 5 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 6 (Mittelverwendung)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Die regionalen Gruppen haben die Möglichkeit, andere Lungenklänge-Regionalgruppen durch projektunabhängige Spenden zu unterstützen.
Auslagen für die organisatorische Leitung des Vereins können erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder, die aufgrund ihrer Qualifikation geeignet sind und von der Mitgliederversammlung gewählt wurden, um den Chor gemäß § 4 zu leiten, können entsprechend gängiger Honorare entlohnt werden. Dies gilt auch für externe Personen außerhalb des Vereins, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
§ 7 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft im Verein steht natürlichen Personen sowie juristischen Personen offen. Es gibt zwei Arten von Mitgliedschaften: ordentliche und fördernde Mitglieder.
Um Mitglied zu werden, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich.
Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag liegt beim Vorstand.
Im Falle einer Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, hat der/die Bewerber/in das Recht, Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen. Die Mitgliederversammlung trifft dann eine endgültige Entscheidung.
§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft im Verein kann durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person beendet werden.
Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres vorliegen.
Ein Ausschluss kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Verhaltensweisen, die den Zielen des Vereins schaden, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Die Entscheidung über den Ausschluss obliegt dem Vorstand. Bei einem Ausschluss hat das betroffene Mitglied das Recht, Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung trifft die endgültige Entscheidung im Rahmen des Vereins. Das betroffene Mitglied hat zudem das Recht, die Maßnahme vor ordentlichen Gerichten zu überprüfen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds ruht bis zur Entscheidung über die Rechtskraft des Ausschlusses.
§ 10 (Beiträge)
Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 11 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
§ 12 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme von Berichten des Vorstands, die Wahl bzw. Bestellung der Chorleitung (vokal und/oder instrumental), die Wahl der Kassenprüfer/innen, die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und ihrer Fälligkeit, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Entscheidung über die Auflösung des Vereins, die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenzveranstaltung, einer virtuellen Veranstaltung oder einer hybriden Veranstaltung durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand, der dies den Mitgliedern zusammen mit der Einladung mitteilt. Die Regelung gemäß § 32 BGB bleibt unberührt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, schriftlich per Briefpost oder E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt ab dem Tag nach dem Absendedatum des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung kann bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin ergänzt werden, wenn dies von einem Mitglied schriftlich beantragt wird. Die Ergänzungen werden zu Beginn der Versammlung bekanntgegeben.
Anträge über die Abwahl des Vorstands oder der Chorleitung, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, die nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugestellt wurden, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied oder einer von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiterin.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein/e Schriftführer/in gewählt.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder mittels schriftlicher Vollmacht für ein Mitglied ausgeübt werden.
Abstimmungen erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt
§ 13 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden der Vereinsführung, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Vereinsführung, dem/der Kassierer/in sowie deren Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt gemeinschaftlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden, und eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wenn ein Vorstandsmitglied seine Mitgliedschaft im Verein beendet, endet auch automatisch seine Funktion im Vorstand.
§ 14 (Chorleitung)
Die Chorleitung wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der in § 4 beschriebenen Qualifikation mit einer 2/3-Mehrheit entweder:
-
gewählt, wenn sie ein Mitglied des Vereins ist, oder
-
bestellt, wenn sie extern ausgewählt wird.
Die Aufgaben der Chorleitung umfassen insbesondere die Auswahl geeigneter Stücke, die den Mitgliedern und ihrer eingeschränkten Lungenfunktion entsprechen, ein vorbereitendes Warm-up, das Einsingen und das Einüben der Musikstücke.
§ 15 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre eine/n Kassenprüfer/in sowie eine/n Stellvertreter/in, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer/in und des/der Stellvertreter/in ist zulässig.
§ 16 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Hospiz St. Jacob Saarbrücken. Es darf ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden, die dem Zweck des Hospizes entsprechen.